§ 5 MntDAIVVDV — Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil

der erreichten Punktzahl

an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/

RangpunktzahlenNote

93,70 bis 100,0015sehr gut

87,50 bis  93,6914

83,40 bis  87,4913gut

79,20 bis  83,3912

75,00 bis  79,1911

70,90 bis 74,9910befriedigend

66,70 bis 70,89 9

62,50 bis 66,69 8

58,40 bis 62,49 7ausreichend

54,20 bis 58,39 6

50,00 bis 54,19 5

41,70 bis 49,99 4mangelhaft

33,40 bis 41,69 3

25,00 bis 33,39 2

12,50 bis 24,99 1ungenügend

00,00 bis 12,49 0

(2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.