§ 5 MntDAIVVDV — Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/
RangpunktzahlenNote
93,70 bis 100,0015sehr gut
87,50 bis 93,6914
83,40 bis 87,4913gut
79,20 bis 83,3912
75,00 bis 79,1911
70,90 bis 74,9910befriedigend
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend
00,00 bis 12,49 0
(2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.