Anlage 2 MNrVAL — Prüfziffer

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1725)

Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:

1.Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert.

2.Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.

3.Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist.

4.Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0.

5.Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.