§ 1 MMilchPulvAbsV — Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich

(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist

1.

die Denaturierung des Magermilchpulvers,

2.

die Färbung des Magermilchpulvers sowie

3.

die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union

1.

hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung

a)

zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,

b)

zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie

2.

hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das

a)

aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder

b)

auf dem Markt der Gemeinschaft gekauftworden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.