ML/ElbeSKanalSchlBetrZV

Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal und Elbe-Seitenkanal

Ausfertigungsdatum:
30.09.1991
Fundstelle:
VkBl 1991, 738
Stand:
20260506180031
Eingangsformel

Aufgrund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) wird verordnet:

§ 1

Die Betriebszeiten der Schleusen am Mittellandkanal, seinen Zweigkanälen und am Elbe-Seitenkanal werden wie folgt festgesetzt:

1.Mittellandkanal

1.1Schleusen Anderten und Sülfeld

1.1.1Schleuse Anderten:

an Werktagenvon 5.00 bis 21.00 Uhr

an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 5.00 bis 13.00 Uhr

an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenvon 7.00 bis 12.30 Uhr

am Neujahrstag, an den Oster- und Pfingstsonntagen, am 1. Mai und an beiden WeihnachtsfeiertagenBetriebsruhe

1.1.2Schleuse Sülfeld:

an Werktagenvon 5.00 bis 21.00 Uhr

an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenvon 8.00 bis 17.30 Uhr

am 24. und 31. Dezembervon 5.00 bis 12.00 Uhr

am Neujahrstag und an beiden WeihnachtsfeiertagenBetriebsruhe

1.2Zweigkanäle nach Osnabrück und Hildesheim:

Schleusen Hollage, Haste und Bolzum:

montagsvon 5.00 bis 20.00 Uhr

dienstags bis freitagsvon 6.00 bis 20.00 Uhr

sonnabends, außer vor Ostern und Pfingsten und außer am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 6.00 bis 16.00 Uhr

an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 6.00 bis 13.00 Uhr

an Sonn- und FeiertagenBetriebsruhe

1.3Abstiegskanal Nord zur Weser Schachtschleuse Minden:

an Werktagen einschließlich Fronleichnam und Allerheiligenvon 5.00 bis 21.00 Uhr

an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 5.00 bis 13.00 Uhr

an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenvon 8.00 bis 11.00 Uhr

am Neujahrstag, an beiden Oster- und Pfingstsonntagen, am 1. Mai und an beiden WeihnachtsfeiertagenBetriebsruhe

1.4Abstiegskanal Süd zur Weser Ober- und Unterschleuse:

montags bis freitagsvon 7.30 bis 16.00 Uhr

sonnabends sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 8.00 bis 12.00 Uhr

an Sonn- und FeiertagenBetriebsruhe

1.5Abstiegskanal nach Hannover-Linden

Hafenschleuse Linden:

montagsvon 5.00 bis 19.00 Uhr

dienstags bis freitagsvon 6.00 bis 19.00 Uhr

sonnabendsvon 6.00 bis 12.00 Uhr

an Sonn- und gesetzlichen FeiertagenBetriebsruhe

1.6Zweigkanal nach Salzgitter

Schleusen Wedtlenstedt und Üfingen:

an Werktagenvon 5.00 bis 21.00 Uhr

an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 5.00 bis 13.00 Uhr

an Sonn- und gesetzlichen FeiertagenBetriebsruhe

2.Elbe-Seitenkanal

Schleuse Uelzen und Schiffshebewerk Lüneburg:

an Werktagenvon 5.00 bis 21.00 Uhr

an Sonn- und gesetzlichen Feietagenvon 8.00 bis 17.30 Uhr

am 24. und 31. Dezembervon 5.00 bis 12.00 Uhr

am Neujahrstag und an beiden WeihnachtsfeiertagenBetriebsruhe

§ 2

Von den in § 1 festgesetzten Betriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse abgewichen werden. Diese Änderungen werden bekannt gegeben.

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal vom 27. März 1975 (VkBl 1975 S. 274) und die Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der Abstiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal vom 7. Oktober 1980 (VkBl 1980 S. 778) außer Kraft.

Schlussformel

Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.