§ 71 2. WOMitbestG — Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.

die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.

den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);

6.

für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

a)

der gewählten Delegierten,

b)

der Ersatzdelegierten

in der Reihenfolge ihrer Benennung;

7.

besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.