§ 87 1. WOMitbestG — Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1.

dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

2.

der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),

3.

dem Unternehmen und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.