§ 3 MitÜbermitV — Übermittlungen der zuständigen Behörden

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist

1.

für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,

2.

für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Datenelektronisch vorzunehmen.

(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.