§ 62 MinStG — Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum

(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:

Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 58

202310

20249,8

20259,6

20269,4

20279,2

20289,0

20298,2

20307,4

20316,6

20325,8

(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:

Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 58

20238,0

20247,8

20257,6

20267,4

20277,2

20287,0

20296,6

20306,2

20315,8

20325,4

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.