§ 3 MinStBV — Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.