§ 5 MinRohSorgG — Datenübermittlung durch die Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten alle nach den Artikeln 13 und 18 der Verordnung (EU) 2017/821 vorgesehenen Informationen.

(2) Die Bundesanstalt schützt im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten.

(3) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 notwendig sind, kann die Bundesanstalt elektronische Systeme einsetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.