§ 11 MilzbRbV — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

Nordrhein-Westfalen

1.

die Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes vom 20. Oktober 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 453);

Rheinland-Pfalz

2.

die Abschnitte 1, 2 und 3 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Räude der Einhufer und Schafe vom 29. Juni 1987 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 185).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.