§ 1 MiLoGMeldStellV — Meldestelle
Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.