Anlage MilchTAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 424 - 426)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1.–18.

Monat19.–36.

Monat

1234

1Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

a)

Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen8

b)

Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten

c)

Konflikte im Team lösen8

2Qualitätssicherungssysteme anwenden

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

a)

Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2

b)

betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

c)

Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen8

3Hygienemaßnahmen anwenden

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

a)

Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Sicherung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beachten

b)

Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und warten

c)

Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren

d)

Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen10

e)

Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnahmen ergreifen4

4Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

a)

Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen

b)

Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen, standardisieren, kühlen und lagern

c)

Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch, Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen25

d)

produktspezifische Rezepturen anwenden und Mischungen ansetzen

e)

Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umsetzen23

5Steuern und Regeln von Produktionsprozessen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

a)

Fließschemata lesen und anwenden

b)

Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren15

c)

Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbesondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Reifungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trocknungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärmetauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüsten

d)

Prozessleittechnik bedienen

e)

Versorgungsanlagen überwachen

f)

Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen21

6Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

a)

Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien annehmen und kontrollieren

b)

Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagern

c)

Lagerbestand kontrollieren und pflegen4

d)

Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe von Produkten durchführen4

7Verpacken von Produkten

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

a)

Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen

b)

Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen

c)

Fertigpackungen prüfen und beurteilen10

d)

Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des Verwendungszwecks beurteilen8

8Informations- und Kommunikationstechniken anwenden

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

a)

Informationen beschaffen, auswerten und einordnen

b)

betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden

c)

Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4

d)

Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen2

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1.–18.

Monat19.–36.

Monat

1234

1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

a)

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c)

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

zu vermitteln

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.