§ 1 MilchSonMaßG — Zweck

(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Marktorganisationsgesetzes der Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.