§ 14 MilchMargG — Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.