Anlage MilchLAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1408-1411)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat19. bis 36.
Monat
1234
1Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren; im Team und kundenorientiert arbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen5
b)
Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c)
Konflikte im Team lösen5
2Arbeitsgeräte und -mittel unter Berücksichtigung rationeller Energie- und Materialverwendung wirtschaftlich einsetzen, pflegen und warten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten und -mitteln kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststellen und Maßnahmen einleiten
b)
Arbeitsgeräte nach Bedienungsanleitung und sonstigen Vorgaben reinigen, pflegen und warten
c)
Laborgeräte für ihren Einsatz vorbereiten, insbesondere justieren und kalibrieren4
d)
Kontrolle sicherheitsrelevanter Vorgaben durchführen und veranlassen
e)
Maßnahmen dokumentieren3
3Laborbedarf beschaffen, kontrollieren und lagern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Warenbestand kontrollieren und dokumentieren2
b)
Bedarf an Labormaterialien ermitteln, deren Beschaffung veranlassen und diese nach Vorgaben lagern
c)
Sicherheit bei der Lagerung überprüfen und umsetzen
d)
fachliche Vorauswahl für Ersatzbeschaffungen treffen3
4Lebensmittelsicherheitssysteme anwenden und Hygienemaßnahmen durchführen, kontrollieren und beurteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen und kontrollieren4
b)
Lebensmittelsicherheitssysteme, insbesondere HACCP-Konzept, erläutern und anwenden
c)
Umfeldmonitoring auf Grundlage von Prüfplänen durchführen
d)
Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnahmen ergreifen6
5Qualitätssicherungssysteme anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern4
b)
laborbezogene Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen durchführen
c)
Standards für Laboruntersuchungen, insbesondere für Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte, anwenden6
6Be- und Verarbeiten von Milch und Milchprodukten überwachen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
produktspezifische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Herstellungsprozessen unter Berücksichtigung der eingesetzten Produkttechnologie beurteilen
b)
prozessunterstützende Kontrollen in den verschiedenen Verarbeitungsstufen durchführen und bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen33
7Proben entnehmen und zur Untersuchung vorbereiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Probenahme für chemische, physikalische, mikrobiologische und sensorische Untersuchungen nach produktspezifischen Plänen durchführen, Proben kennzeichnen, lagern und dokumentieren
b)
Proben für chemische, physikalische, mikrobiologische und sensorische Untersuchungen vorbereiten15
c)
Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentieren5
8chemische, physikalische
und mikrobiologische Untersuchungsverfahren anwenden, dokumentieren und für die Qualitätsbeurteilung heranziehen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
chemische Untersuchungsverfahren, insbesondere gravimetrische und volumetrische Methoden zur Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezifische Parameter, insbesondere Fett-, Eiweiß-, Lactose-, Wasser- und Trockenmassegehalt, bestimmen
b)
physikalische Untersuchungsverfahren, insbesondere elektrochemische, spektroskopische, rheologische und chromatografische Methoden zur Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei produktspezifische Parameter, insbesondere Inhaltsstoffe, pH-Wert, Dichte und Gefrierpunkt, bestimmen
c)
mikrobiologische Untersuchungsverfahren, insbesondere kulturelle, enzymatische und mikroskopische Methoden zur Untersuchung von Milch, Konsummilch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse, anwenden und dabei Mikroorganismen, insbesondere produktspezifische Kulturorganismen, Rekontaminationskeime und Gesamtkeimzahl sowie antibiotisch wirksame Substanzen, nachweisen
d)
chemische, physikalische und mikrobiologische Verfahren zur Untersuchung von Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffen, Wasser, Verpackungen sowie des Umfeldes entsprechend Untersuchungsziel anwenden
e)
Untersuchungsergebnisse dokumentieren und Analysenberichte erstellen
f)
Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und Maßnahmen ergreifen3030
9sensorische Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Kriterien und Methoden zur Durchführung sensorischer Prüfungen erläutern5
b)
sensorische Prüfungen nach produktspezifischen Vorgaben vorbereiten und durchführen
c)
Ergebnisse unter Berücksichtigung von Standards bewerten und dokumentieren10
10Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden3
d)
Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen2
11Labordateninformationsmanagementsysteme anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
a)
Inhalt und Aufbau von Labordateninformationsmanagementsystemen erläutern3
b)
Labordaten erfassen, sichern und pflegen
c)
Labordaten mit Hilfe von Labordateninformationsmanagementsystemen verwalten und aufbereiten5
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.