Inhaltsübersicht MgVG
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zielsetzung des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Geltungsbereich
§ 4Anwendung des Rechts des Sitzstaats
§ 5Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes
Teil 2
Besonderes Verhandlungsgremium
Kapitel 1
Bildung und Zusammensetzung
§ 6Information der Leitungen
§ 7Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 8Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 9Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
Kapitel 2
Wahlgremium
§ 10Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
§ 11Einberufung des Wahlgremiums
§ 12Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
Kapitel 3
Verhandlungsverfahren
§ 13Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 14Sitzungen; Geschäftsordnung
§ 15Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
§ 16Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
§ 17Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
§ 18Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
§ 19Niederschrift
§ 19aInformation über das Verhandlungsergebnis
§ 20Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 21Dauer der Verhandlungen
Teil 3
Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kapitel 1
Mitbestimmung kraft Vereinbarung
§ 22Inhalt der Vereinbarung
Kapitel 2
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 23Voraussetzung
§ 24Umfang der Mitbestimmung
§ 25Sitzverteilung
§ 26Abberufung und Anfechtung
§ 27Rechtsstellung; Innere Ordnung
§ 28Tendenzunternehmen
Kapitel 3
Ergänzende Vorschriften
§ 29Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen
§ 30Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
§ 30aNachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen
Teil 4
Schutzbestimmungen
§ 31Geheimhaltung; Vertraulichkeit
§ 32Schutz der Arbeitnehmervertreter
§ 33Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
Teil 5
Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift
§ 34Strafvorschriften
§ 35Bußgeldvorschriften
§ 36Übergangsvorschrift
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.