§ 1 MWV — Regelungsgegenstände

Diese Verordnung

1.

regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen Mobilfunknetzen einschließlich der dabei zu erbringenden Leistungsmerkmale nach § 164a Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes,

2.

konkretisiert die Pflichten der Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste nach § 164a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes und

3.

konkretisiert die Aufgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Regelungsgegenstände nach den Nummern 1 und 2.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.