§ 2 MForschG

Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.