§ 8 MetTechAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Montagetechnik

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

Montageauftrag60 Prozent,

2.

Auftrags- und Funktionsanalyse20 Prozent,

3.

Fertigungs- und Montagetechnik10 Prozent,

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungs- und Montagetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.