§ 1 MetallbInstrmMAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumentenmacherin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 89, Metallblasinstrumentenmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.