§ 11 MetallbAusbV 2008 — Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung

(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent,

3.Prüfungsbereich Metallgestaltung12,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich Arbeitsplanung12,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.