§ 47 MessEV — Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person

1.

die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,

2.

mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und

3.

durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.