§ 16 MessEV — Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

1.

die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und

2.

die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.