§ 42 MsbG — Fristen
Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.