Anlage 2 MedienKfmAusbV — (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print- Zeitliche Gliederung -
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 806 - 807
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3
Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel a,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a bis c,
2.5
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
3.1
Programme und Profile, Lernziel a,
5.1
Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele a bis c,
5.2
Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,
5.3
Werbung für Produkte und Dienstleistungen, Lernziel a,
6.1
Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz,
1.5
Umweltschutz,
1.6
Datenschutz,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziele a bis c,
4.3
Datenhandling, Lernziele a und b,
4.4
Gestaltung von Digital- und Printmedienzu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziel d,
2.3
Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel b,
2.5
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
5.1
Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele d bis f,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele e bis g,
3.2
Redaktion, Lektorat, Lernziele a und b,
3.3
Rechte und Lizenzen, Lernziele a und b,
4.1
Planung und Kalkulation, Lernziele a und b,
4.3
Datenhandling, Lernziel c,
4.5
Koordinierung von Produktionsprozessen,
5.2
Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis k,
5.3
Werbung für Produkte und Dienstleitungen, Lernziele b bis g,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
4.2
Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziel a,
5.4
Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,
5.5
Branchenspezifische Rahmenbedingungen,
6.1
Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele c und d,
6.3
Beschaffung und Lagerhaltungzu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d bis g,
3.1
Programme und Profile, Lernziele b und c,
3.2
Redaktion, Lektorat, Lernziele c und d,
3.3
Rechte und Lizenzen, Lernziele c und d,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
4.1
Planung und Kalkulation, Lernziel c,
4.2
Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziele b und c,
5.4
Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis f,
6.1
Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel e,
6.2
Controllingzu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele h bis j,
2.4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,
2.5
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,zu vermitteln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.