§ 4 MedFAngAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

1.2

Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,

1.3

Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,

1.4

Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,

1.5

Umweltschutz;

2.

Gesundheitsschutz und Hygiene:

2.1

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.2

Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,

2.3

Schutz vor Infektionskrankheiten;

3.

Kommunikation:

3.1

Kommunikationsformen und -methoden,

3.2

Verhalten in Konfliktsituationen;

4.

Patientenbetreuung und -beratung:

4.1

Betreuen von Patienten und Patientinnen,

4.2

Beraten von Patienten und Patientinnen;

5.

Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:

5.1

Betriebs- und Arbeitsabläufe,

5.2

Qualitätsmanagement,

5.3

Zeitmanagement,

5.4

Arbeiten im Team,

5.5

Marketing;

6.

Verwaltung und Abrechnung:

6.1

Verwaltungsarbeiten,

6.2

Materialbeschaffung und -verwaltung,

6.3

Abrechnungswesen;

7.

Information und Dokumentation:

7.1

Informations- und Kommunikationssysteme,

7.2

Dokumentation,

7.3

Datenschutz und Datensicherheit;

8.

Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:

8.1

Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,

8.2

Assistenz bei ärztlicher Therapie,

8.3

Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;

9.

Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;

10.

Handeln bei Not- und Zwischenfällen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.