§ 18 MeAnlG — Überleitungsvorschrift
Ein Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.