§ 18 MeAnlG — Überleitungsvorschrift

Ein Eigentumsübergang nach § 10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.