§ 2 EinhZeitG — Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
1.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
2.
dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.