§ 2 EinhZeitG — Gesetzliche Einheiten im Meßwesen

Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind

1.

die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,

2.

dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.