§ 2 MautSysG — Technische Anforderungen

Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:

1.

Satellitenortung,

2.

Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,

3.

Mikrowellentechnik (5,8 GHz).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.