§ 3 MautRegV — Angaben im Mautdienstregister

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu

1.

den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,

2.

den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren

a)

Firmenbezeichnung,

b)

Geschäftsadresse,

c)

Internetadresse,

3.

den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie

4.

dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.