§ 6 MarkenV — Angaben zur Markenform

In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als

1.

Wortmarke (§ 7),

2.

Bildmarke (§ 8),

3.

dreidimensionale Marke (§ 9),

4.

Farbmarke (§ 10),

5.

Klangmarke (§ 11),

6.

Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder

7.

sonstige Marke (§ 12a)in das Register eingetragen werden soll.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.