(XXXX) MarkenG§8Bek 95
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden die folgenden amtlichen Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Estland eingeführt sind:
1.
Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1),
2.
Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3920).
Bundesministerium der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.