(XXXX) MarkenG§8Bek 95

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden die folgenden amtlichen Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Estland eingeführt sind:

1.

Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1),

2.

Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3920).

Bundesministerium der Justiz

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.