Anlage MarkenG§8Bek 2009
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3671)
Name: Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
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Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.