§ 131 MarkenG — Unionsphase

(1) Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller auffordern, entsprechende Informationen zu übermitteln. Das Deutsche Patent- und Markenamt leitet diese unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter.

(2) Auf Ersuchen nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung seines Antrags auf und übermittelt die Vervollständigung oder Berichtigung unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

(3) Sofern die Produktspezifikation in der Unionsphase des Eintragungsverfahrens geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Produktspezifikation und macht sie auf seiner Internetseite zugänglich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.