Anlage 5 MariMedV — (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4)Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1430 - 1431;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

InhalteGroßer Lehrgang

nach § 15 Absatz 1

(40 Unterrichtsstunden)Kleiner Lehrgang

nach § 15 Absatz 2

(16 Unterrichtsstunden)

1.Raumausstattung

Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal sechs Personen gewährleistet ist.XX

2.Anatomische Modelle

Skelett (Originalgröße)X

Schädelmodell, 3-teiligX

Lendenwirbel, mindestens drei WirbelX

Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf TeileX

3.Medizinische Simulatoren

AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator entsprechend mit EKG-AnzeigeX

Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) TrainingspuppeXX

Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim MannX

Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-TrainerX

Trainingsarm für intravenöse Injektionen und InfusionX

4.Lehr- und Übungsmaterial

Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen.Verzeichnis

A und BVerzeichnis

C

a)Artikel zur Untersuchung

MundspatelX

Thermometer (32 – 43 Grad Celsius)X

Schutzhüllen für ThermometerX

Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, BlutX

StethoskopX

BlutdruckmessgerätX

Testset zur Herzinfarkt-DiagnostikX

TaschenlampeX

b)Instrumente und Hilfsmittel

Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 mlX

EinmalkanüleX

KanülenabwurfbehälterX

Tupfer zur HautdesinfektionX

HandwaschbürsteX

EinmalrasiererX

Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden erforderlichen chirurgischen InstrumenteX

Chirurgisches NahtmaterialX

Einmal-Operationshandschuhe steril verpacktXX

Einmal-LochtuchX

c)Mittel zur Krankenpflege

Verweil-KatheterX

UrinbeutelX

Kanüle zur BlasenpunktionX

Einmal-NierenschaleX

d)Desinfektionsmittel

Mittel zur Haut- und HändedesinfektionXX

e)Rettungsmittel

KrankentrageX

VakuummatratzeX

f)Verschiedene Artikel

O2-SauerstoffgerätX

Guedel-TubusXX

TourniquetXX

Beatmungsbeutel mit SauerstoffreservoirXX

Maske für BeatmungsbeutelXX

Gerät zur AbsaugungXX

StauschlauchX

g)Verbandmaterial, Schienen

Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes Verbandmaterial und SchienenXX

h)Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen

Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene medizinische Anleitung, neueste AusgabeXX

„Medical First Aid Guide“, MFAG, neueste AusgabeXX

BetäubungsmittelbuchX

Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des SeearbeitsgesetzesXX

Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2)X

Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1)X

Maritime-Medizin-VerordnungXX

Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes)XX

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.