§ 4 BMVergV
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde
1.in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 415,42 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 818,22 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 1225,03 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 1634,46 Euro.
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
1.im gehobenen Dienst34,24 Euro,
2.im höheren Dienst40,00 Euro.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.