§ 2 LwMstrPrV — Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.

Produktions- und Verfahrenstechnik,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung,

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.