Anlage II LwAusbV 1995 — (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178)

Erstes Ausbildungsjahr

1)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2.4

Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd. Nr. 3

Pflanzenproduktion,

lfd. Nr. 4

Tierproduktion

zu vermitteln.

2)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 3

Pflanzenproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2.1

Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

lfd. Nr. 2.2

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 2.3

Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten

zu vermitteln.

3)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd. Nr. 4

Tierproduktion

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 2.1

Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

lfd. Nr. 2.2

Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd. Nr. 2.3

Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 3

Pflanzenproduktion

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

fortzuführen.

2)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 4

Tierproduktion

zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

fortzuführen.

3)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 5

betriebliche Ergebnisse

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 3

Pflanzenproduktion,

lfd. Nr. 4

Tierproduktion

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

1)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 3

Pflanzenproduktion

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

2)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 4

Tierproduktion

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd. Nr. 1

der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd. Nr. 2

Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung

weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

3)

In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd. Nr. 5

betriebliche Ergebnisse

weiter anzuwenden und zu vertiefen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.