§ 6 LwAltschG — Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen
Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.