Eingangsformel LuftVStDV

Es verordnen

das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 18 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8,

das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 sowie

das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 18 Absatz 2 Nummer 1des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885):

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.