Inhaltsübersicht LuftVO

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1Anwendungsbereich

§  2Maßeinheiten

§  3Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

Abschnitt 2Luftfahrtpersonal

§  4Körperliche und geistige Beeinträchtigungen

§  5Lärm

§  6Mitführung von Urkunden und Ausweisen

Abschnitt 3Besondere Meldepflichten

§  7Meldung von Unfällen und Störungen

§  8Startverbote

§  9Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen

§ 10Register für sicherheitsrelevante Ereignisse

Abschnitt 4Allgemeine Verkehrsregeln

§ 11Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten

§ 12Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

§ 13Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen

§ 14Kunstflüge

§ 15Schlepp- und Reklameflüge

Abschnitt 5Nutzung des Luftraums

§ 16Luftraumordnung

§ 17Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen

§ 18Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen

§ 19Verbotene Nutzung des Luftraums

§ 20Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

§ 21Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle

Abschnitt 5aBetrieb von unbemannten Fluggeräten

§ 21aVerfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

§ 21bZuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

§ 21cZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften

§ 21dZuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern

§ 21eBenannte und anerkannte Stellen

§ 21fRegelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

§ 21gRegelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände

§ 21hRegelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

§ 21iErteilung einer Genehmigung

§ 21jAusweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

§ 21kBetrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Abschnitt 6Flugplatzverkehr

§ 22Regelung des Flugplatzverkehrs

§ 23Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung

§ 24(weggefallen)

§ 25Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle

§ 26Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken

Abschnitt 7Flugvorbereitung

§ 27Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise

§ 28Festlegung des Flugplans

Abschnitt 8Flug

§ 29Festlegungen im Funkverkehr

§ 30Standortmeldungen

§ 31Flugverkehrskontrollfreigabe

§ 32Start- und Landemeldung

§ 33Flugverfahren

Abschnitt 9Sichtflugregeln

§ 34Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195

§ 35Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln

§ 36Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

§ 37Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln

§ 38Überschallflüge nach Sichtflugregeln

§ 39Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge

§ 40Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G

Abschnitt 10Instrumentenflugregeln

§ 41Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln

§ 42Abbruch von Landeanflügen

Abschnitt 11Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 43Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer

§ 44Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1

(zu § 9 Absatz 2)Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 2)Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten

Anlage 3

(zu § 18 Absatz 4)Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.