Art 11 LuftVGÄndG 11 — Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikel 5 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.