§ 3 LuftSiGebV — Gebührenschuldner

Gebührenschuldner für Gebühren nach

1.

Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,

2.

Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,

3.

Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,

4.

Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,

5.

Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,

6.

Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,

7.

Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,

8.

Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,

9.

Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,

10.

Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.