Art 10 LuftRÄndV
Der Bundesminister für Verkehr kann nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Wortlaut der durch sie geänderten Verordnungen in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.