§ 2 LTV

(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von

1.

zwei Seelotsen das 1½fache,

2.

drei Seelotsen das 2fache,

3.

vier Seelotsen das 2½fache,

4.

fünf Seelotsen das 3fache,

5.

sechs Seelotsen das 3½fachedes Beratungsgeldes zu entrichten.

(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.

(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt

1.

auf dem Seelotsrevier Ems unter

den in § 1 Absatz 3 Nummer 4

genannten Bedingungen für

Containerschiffe mit einer

Bruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert

2.

auf der Trave

a)

für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,

b)

für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.

3.

auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund

a)

für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundert

b)

für Passagierautofähren und

Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.