§ 1 LottStVereinfV

Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.