§ 12 LNGG — Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben nach § 2. Satz 1 ist auch anzuwenden für
1.
auf diese Vorhaben und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie
2.
Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb von Vorhaben nach § 2 notwendig sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.