§ 13 LkSG — Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob
1.
der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und
2.
die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:
1.
das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie
2.
das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.