§ 4 LFVV — Amtliche Kontrollen auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Unbeschadet der amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die die zuständige Behörde auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen hat, hat die zuständige Behörde bei der Verbringung von Lebensmitteln oder Futtermitteln in die Europäische Union amtliche Kontrollen aufgrund eines Rechtsakts nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 durchzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.